Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma SOLARDISTRIUTOR



1.Geltung

Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.


2. Angebot und Abschluß

Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.
Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrage zurückzutreten.
Firmenänderung oder Wechsel in der Person des Käufers berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt.


3. Lieferfristen und Verzug

Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, daß der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.
Teillieferungen sind zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - auch aus anderen Verträgen - in Verzug gerät.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.


4. Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereit-schaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an seinen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder mit einer Beschlagnahme der Ware auf den Käufer über.


5. Verpackung

Die Verpackung wird besonders berechnet.
Leichte Verpackung, wie Kartons usw., werden nicht zurückgenommen. Für verspätet zurückgenommene Transporthilfsmittel gelten die Bedingungen der Herstellerwerke, bzw. des Verkäufers.


6. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bei Neukunden im Voraus, sonst binnen 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug so zu erfolgen, daß dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens an dem Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Ausgaben mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingun-gen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft, soweit der Anspruch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mägeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe eines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter dürfen nur geleistet werden, wenn diese eine Inkasso-Vollmacht vorweisen.


7. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:

Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Wa-ren zur Zeit der Vereinbarung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie die Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

d) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit sie noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

e) Die Firma kann die Vorbehaltsware jederzeit besichtigen oder herausverlangen, wenn ihr Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Der Kunde gestattet der Firma insoweit unwiderruflich das Betreten seiner Räume und die Wegnahme der Ware, ohne das hierin verbotene Eigenmacht liegt.


8. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer wie folgt:

a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung, Rücknahme der Ware unter Gutschrift oder Gut-Schrift des Minderwertes der Ware.

c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

d) Bei allen Einsendungen oder Rücksendungen ist der Lieferschein ( Packzettel ) zu-rückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, daß die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.

e) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

f) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.


9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
Der Schadensersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welche die Partei, die den Vertrag verletzt hat, bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.


10. Reparaturen

Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.
Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt stattfindet, liegt im Ermessen des Verkäufers. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ziffer 4) und 5) der Bedingungen wird verwiesen. Auslieferung von Reparaturen erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung.


11. Absatzbindung

Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen des betroffenen Herstellers. Der Käufer ist verpflichtet, sich auch von dem Inhalt dieser Bedingung Kenntnis zu verschaffen. Er kann sich nicht auf eine Unkenntnis der Bedingung berufen.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( ein-schließlich Scheck- und Wechselklagen ), sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht.


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